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   BGH, 20.12.1955 - VI ZB 22/55   

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BGH, 20.12.1955 - VI ZB 22/55 (https://dejure.org/1955,2675)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1955 - VI ZB 22/55 (https://dejure.org/1955,2675)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 (https://dejure.org/1955,2675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1956, 160
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.01.1955 - VI ZB 41/54
    Auszug aus BGH, 20.12.1955 - VI ZB 22/55
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 (BGH LM § 232 ZPO - 21) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1552) hervorgehoben, daß ein Rechtsanwalt dann zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, wenn ihm ein Urteil zugestellt wird und er die unterzeichnete Empfangsbescheinigung zurückgibt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Deshalb ist der Rechtsanwalt dann verpflichtet, selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit der zugestellten Entscheidung durch sein Büro gesichert ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM ZPO § 232 Nr. 21; vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - VersR 1956, 126; Senatsbeschluß vom 11. März 1981 - IV b ZB 736/80).
  • BGH, 17.12.1968 - VI ZB 21/68

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in einer früheren Entscheidung gefordert, daß der Rechtsanwalt wichtige Schriftstücke, hier das zugestellte Urteil, über deren Empfang er bereits eine Bescheinigung unterzeichnet hat, selbst aus der ihm vorgelegten Postmappe aussondert und sie jedenfalls alsbald zur Weiterbearbeitung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten übergibt(Beschluß vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 = LM ZPO § 233 Anhang Nr. 63).

    Die allgemeine Anweisung an das Büropersonal, die Akten nach Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung mit dem zugestellten Urteil alsbald unmittelbar dem Rechtsanwalt vorzulegen, wird anerkannten Rechts den Anforderungen nicht gerecht, die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei solcher Sachlage zu stellen sind (BGH VI ZB 22/55 = a.a.O.).

  • BGH, 16.02.1978 - II ZB 2/78

    Versäumen der Revisionsfrist aufgrund des Verlegens des Urteils innerhalb der

    Ein solches zusätzliches Risiko kann nur eingehen, wer Vorkehrungen getroffen hat oder gleichzeitig trifft, die es auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit menschlichen Versagens als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt wird (vgl. dazu die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22.1.1955 - VI ZB 41/54 = LM ZPO § 232 Nr. 21; vom 20.12.1955 - VI ZB 22/55 = LM ZPO § 233 Nr. 63; vom 3.11.1965 - VIII ZB 24/65 = LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 vom 21.3.1973 - IV ZB 8/73 = VersR 1973, 547; vom 19.9.1973 - VIII ZB 18/73 = VersR 1974, 57; vom 30.1.1975 - VII ZB 29/74 = VersR 1975, 471).
  • BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 24/65

    Versäumung der Berufungsfrist - Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1552) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM ZPO § 232 - Anhang - Nr. 21; Beschl. vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - LM ZPO § 233 - Anhang - Nr. 63).
  • BGH, 09.04.1963 - VI ZR 131/62
    Gerade deshalb muß der Anwalt, der eine die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Urteilszustellung entgegengenommen hat, durch besondere Anordnung zuverlässige Vorsorge dafür treffen, daß ihm die Handakten mit dem Urteil sogleich vorgelegt werden und die Sache in geregeltem Gang bleibt (RG HRR 1937, 1552; BGH Urteil vom 29. Januar 1953 - IV ZR 162/52 - LM Nr. 34 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM Nr. 21 zu § 232 ZPO; vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - LM Nr. 63 zu § 233 ZPO).
  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZB 18/73

    Urteilszustellung - Zustellung - Unterzeichnung - Unterschrift - Wiedervorlage -

    Er hat in diesem Fall selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Wiedervorlage der Akten und die Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender gewährleistet ist (vgl. BGH Beschl.vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 = LM ZPO § 233 Nr. 63 m.w. Nachw.).
  • BGH, 29.01.1963 - VI ZB 13/62
    Wie der Senat schon in den Beschlüssen vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - (LM Nr. 21 zu § 232 ZPO) und vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - (LM Nr. 63 zu § 233 ZPO) hervorgehoben hat, ist ein Rechtsanwalt zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn er eine Urteilszustellung annimmt und die von ihm unterzeichnete Empfangsbescheinigung hergibt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist.
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